Wie bei allen Vereinen ist die Satzung das „Grundgesetz“ des Vereins. Hier findet sich der Satzungszweck, der über die Ausrichtung des Vereins bestimmt, sowie die grundsätzlichen Regelungen zu den Themen Mitgliedschaft, Mitgliederversammlung, Vorstand, Ressorts, Wahlen etc.
Du findest die Satzung hier als pdf zum Download oder aber im Folgenden hier:
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „SMart Rhein-Ruhr“.
2. Sitz des Vereins ist Essen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist einerseits die Unterstützung von SadomasochistInnen, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
Zweck des Vereins ist andererseits die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über das Phänomen des Sadomasochismus aufzuklären, die weitverbreiteten Vorurteile über SadomasochistInnen abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass sadomasochistisches Empfinden und Verhalten eine gleichwertige Ausprägung der einen menschlichen Sexualität ist.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
2. Der Verein wird getragen von den Aktivitäten seiner Mitglieder und bietet Hilfe durch Selbsthilfe.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind gegebenenfalls ehrenamtlich für den Verein tätig.
6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
7. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Kassenprüfer
4. Die Schiedsstelle
5. Die Ressorts
6. Die Gruppen
§ 4 – Mitgliedschaft
a) Mitgliedsarten
Der Verein besteht aus Mitgliedern und stimmberechtigten Mitgliedern.
b) Mitglieder
Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten und bedarf der durch Unterschrift bestätigten Referenz eines stimmberechtigten Mitglieds. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
c) Stimmberechtigte Mitglieder
Nur stimmberechtigte Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Vereins. Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein möglichst seit einem Jahr angehört. Hierfür muss sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag mit einer durch Unterschriften bestätigten Referenz eines stimmberechtigten Mitgliedes an den Vorstand richten. Der Vorstand leitet den Antrag an die Mitgliederversammlung weiter, die über den Antrag entscheidet.
Wird der Antrag von der Mitgliederversammlung abgelehnt, so bleibt der Antragsteller trotzdem Mitglied des Vereins. Es kann in diesem Fall jedoch seine Mitgliedschaft sofort kündigen. Jedes stimmberechtigtes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand die Umstellung auf einfache Mitgliedschaft bewirken.
d) Mitgliedsbeiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall auf schriftlichen Antrag über Beitragsermäßigung, Beitragsbefreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrags. Weiteres regelt eine Finanzordnung.
e) Anschriften der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Adressenwechsel unaufgefordert ihre neue ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
a) Tod oder Auflösung einer juristischen Person
Durch den Tod einer natürlichen bzw. die Auflösung einer juristischen Person endet ihre Mitgliedschaft im Verein.
b) Austritt aus dem Verein
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Entscheidend für den Zeitpunkt des Austrittes ist im Zweifel das Datum des Poststempels.
Die Beitragsschuld für das laufende Jahr wird von einem Austritt nicht berührt.
c) Ausschluss aus dem Verein
1. Ausschlussantrag
Ein Vereinsmitglied kann bei wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe können insbesondere Verstöße gegen die Satzung oder vereinsschädigendes Verhalten oder strafbare Vergehen und Verbrechen sein. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der ihn unverzüglich an die Schiedsstelle weiterleitet. Der Antrag ist zu begründen.
2. Schiedsstelle
Die Schiedsstelle gibt beiden Seiten Gelegenheit zur Stellungnahme, hört die beteiligten weiteren Personen an und unternimmt alle nötigen Schritte, um sich eine Meinung zu bilden. Wenn die Schiedsstelle sich dem Ausschlussantrag anschließt, leitet sie ihn an die nächste Mitgliederversammlung weiter, ab diesem Zeitpunkt ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Nur die Schiedsstelle kann der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitgliedes vorlegen.
3. Mitgliederversammlung
Auf der Mitgliederversammlung begründet die Schiedsstelle den Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes. Das auszuschließende Mitglied ist zu dieser Mitgliederversammlung zu laden, dort ist ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist das auszuschließende Mitglied seiner Verpflichtung zur Benennung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift während 12 Monaten nicht nachgekommen oder ist es trotz Mahnung seit mehr als 2 Jahren seinen Beitragsverpflichtungen ohne Stundungsbeschluss des Vorstandes nicht nachgekommen, so kann es ohne Gelegenheit zur Stellungnahme vom Verein ausgeschlossen werden. Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so endet die Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt.
§ 6 – Die Mitgliederversammlung
a) Grundsätzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr obliegt insbesondere:
1. Die Wahl des Vorstands
2. Die Wahl der Mitglieder der Schiedsstelle
3. Die Aufnahme stimmberechtigter Mitglieder
4. Der Ausschluss von Mitgliedern aller Art
5. Die Besetzung der Ressorts
b) Einberufung durch den Vorstand
Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. In dringenden Fällen ist auch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
c) Einberufung durch die Mitglieder
Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand dazu schriftlich auffordern.
d) Einladung, Tagesordnung, Ladefristen
Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Nach schriftlicher Zustimmung eines Mitgliedes kann die Einladung dieses Mitgliedes auch auf anderen Wegen erfolgen. Die Ladefrist für eine ordentliche Mitgliederversammlung beträgt drei Wochen, für eine außerordentliche eine Woche. Maßgeblich für die ordnungsgemäße Zustellung ist im Zweifel das Datum des Poststempels.
e) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
f) Versammlungsleitung und Protokoll
Auf jeder Mitgliederversammlung werden eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung gewählt. Über die Mitgliederversammlung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu führen, die von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen sind.
g) Rechenschaftsbericht des Vorstands
Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit des vergangenen Zeitraumes abzulegen.
h) Beschlussfassung
Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Sieht die Satzung absolute Mehrheit vor, ist der Antrag gewählt, welcher die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Ein Antrag ist einstimmig angenommen, wenn er mit den Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen wird.
i) Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 – Der Vorstand
a) Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
b) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines für die Funktion der Schriftführung und ein anderes für die Funktion der Kassenführung zuständig ist. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
c) Vertretungsberechtigung
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
d) Befangenheitsregelung
Bei Vorstandsbeschlüssen, die ein Vorstandsmitglied unmittelbar persönlich betreffen, ist dieses Vorstandsmitglied wegen Befangenheit von der Beschlussfassung ausgenommen.
e) Vorstandsbeschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder an der Entscheidung beteiligt sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von der Schriftführung zu unterzeichnen.
f) Vorstandssitzungen
Der Vorstand soll sich einmal im Monat, mindestens alle zwei Monate zu einer Vorstandssitzung treffen. Solange keine Eilbedürftigkeit vorliegt, sind Entscheidungen auf diese Treffen zu verlagern. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern binnen zehn Tagen nach der Vorstandssitzung zukommen zu lassen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind in anonymisierter Form für jedes Vereinsmitglied einsehbar.
g) Einladung, Tagesordnung, Ladefristen
Die Schriftführung lädt die Vorstandsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladefrist hierfür beträgt mindestens eine Woche. Die Vorstandssitzung muss auf einen anderen Termin verlegt werden, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder binnen drei Tagen nach ordnungsgemäßer Einladung dazu auffordern. Der zweite Termin ist bindend.
§ 8 – Wahl des Vorstands
a) Wählbarkeit
Wählbar ist jedes natürliche stimmberechtigte Mitglied. Es sollte mindestens 6 Monate als stimmberechtigtes Mitglied dem Verein angehören.
b) Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
c) Wahl
Die Vorstandsposten werden einzeln gewählt. Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Kommt eine solche nicht zustande, so sind ab dem dritten Wahlgang maximal zwei Kandidaten zugelassen und zwar die, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Ab dem vierten Wahlgang entscheidet eine einfache Mehrheit.
d) Abwahl eines Vorstandsmitglieds
Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist durch einen begründeten Misstrauensantrag auf jeder Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit möglich, wenn der Misstrauensantrag auf die den Mitgliedern schriftlich vor der Mitgliederversammlung mitgeteilte Tagesordnung gesetzt wurde. Für jedes abgewählte Vorstandsmitglied ist noch in derselben Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
e) Ablauf der Amtszeit und Nachfolgeregelung
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angenommen haben.
f) Kommissarische Vorstandsmitgliedschaft
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand oder dem Verein aus, so kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vom restlichen Vorstand einstimmig an dessen Stelle berufen werden. Von der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Amt für den Rest der Amtszeit neu zu besetzen.
§ 9 – Die Kassenführung
Die Kassenführung ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Sie hat im Rahmen einer ordentlichen Buchführung über alle Ausgaben und Einnahmen sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel einmal im Jahr Rechenschaft abzulegen.
Die restlichen Vorstandsmitglieder haben das Recht, nach vorheriger Ankündigung auf einer ordentlichen Vorstandssitzung Einblick in die Buchführung zu nehmen.
§ 10 – Die Kassenprüfer
Alljährlich findet eine Kassenprüfung durch zwei stimmberechtigte Mitglieder statt, welche nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung jedes Jahr neu zu wählen sind.
Über diese Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der von den Kassenprüfern zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.
§ 11 – Die Schiedsstelle
a) Aufgaben
Die Schiedsstelle
b) Zusammensetzung
Die Schiedsstelle besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins, die dem Verein mindestens 2 Jahre als stimmberechtigtes Mitglied angehören sollten. Ein Angehöriger der Schiedsstelle darf nicht dem Vorstand angehören. Sollte ein Angehöriger der Schiedsstelle in den Vorstand gewählt werden, verliert er seinen Sitz in der Schiedsstelle. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall.
c) Wahl, Abwahl der Schiedsstelle
Die Mitglieder der Schiedsstelle werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre nach dem Verfahren für die Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes gewählt oder abgewählt.
d) Ausscheiden / Kommissarische Mitgliedschaft in der Schiedsstelle
Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt oder dem Verein aus, so kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Vereins von den restlichen Mitgliedern der Schiedsstelle einstimmig an dessen Stelle berufen werden, das die Kriterien des § 11 b) erfüllt. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist dieses Amt neu zu wählen und zu besetzen.
e) Tätigwerden der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle kann von jedem Mitglied angerufen werden. Bei Ausschlussanträgen muss die Schiedsstelle innerhalb eines Monats tätig werden. Ansonsten entscheidet sie selbst darüber, ob sie in dem entsprechenden Fall tätig wird.
f) Entscheidungen der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidungen mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder.
Betroffenen Mitgliedern ist vor einer Entscheidung der Schiedsstelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über jede Entscheidung der Schiedsstelle ist ein Protokoll anzufertigen und an den Vorstand weiterzuleiten, der die Beschlüsse der Schiedsstelle zur Kenntnis nimmt und dem Protokoll der nächsten Vorstandssitzung hinzufügt.
Weiteres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die sich das Gremium selbst gibt.
g) Sanktionen
Kann die Schiedsstelle einen ihr vorgetragenen Streit nicht anders schlichten, so kann sie gegen jeden Beteiligten Sanktionen verhängen. Sowohl die Mitgliederversammlung als auch die Schiedsstelle können Sanktionen aufheben. Die möglichen Sanktionen sind ausschließlich:
§ 12 – Die Ressorts
Zur Entlastung des Vorstandes können einzelne Aufgaben des Vereins an ein Ressort delegiert werden. Über die Einrichtung eines Ressorts entscheidet die Mitgliederversammlung. Für jedes Ressort kann ein Ressortleiter gewählt werden. Ein Ressortleiter kann vom Vorstand einstimmig abgewählt werden. Der Vorstand muss diese Entscheidung begründen. Der Vorstand übernimmt dann die Arbeit des Ressorts kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 13 – Die Gruppen
a) Funktion
Durch seine Gruppen wirkt der Verein nach außen – sie sind Treffpunkte und Anlaufstellen für Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder.
b) Bekenntnis zu Satzung, Vereinszweck und Selbstverständnis des Vereins
SMart-Gruppen bekennen sich zur Satzung des Vereins (insbesondere dem Vereinszweck) und zu seinem Selbstverständnis und handeln in Übereinstimmung mit diesen.
c) Ausrichtung
Gruppen können sowohl regional als auch thematisch ausgerichtet sein.
d) Gruppenordnung
Das Nähere regelt eine Gruppenordnung.
§ 14 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung ist nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung angekündigt wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
§ 15 – Zweckänderung
Der Vereinszweck kann nur geändert werden, wenn dies nach einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung in einem schriftlichen Verfahren mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie zur Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 6 d) der Satzung. Die schriftliche Abstimmung hat binnen 4 Wochen nach dieser Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 16 – Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Der Vorstand hat dann die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie zur Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 6 d) der Satzung.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen der
Deutschen AIDS-Hilfe gem. e.V.
Nestorstraße 8-9
10709 Berlin
zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
VORSTEHENDE SATZUNG WURDE AUF DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG VOM 29.11.2015 BESCHLOSSEN.